Grundsteuer

Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Zum Grundvermögen gehört der Grund und Boden einschließlich der Gebäude.

Steuergegenstände sind
die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A - Hebesatz 500 v. H.)
die Grundstücke (Grundsteuer B - Hebesatz 500 v. H.)

Steuerschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstückes. Für die Grundsteuer samt Nebengebühren haftet auf dem Steuergegenstand ein gesetzliches Pfandrecht (dingliche Haftung).

Entrichtung der Grundsteuer, Fälligkeit
Die Grundsteuer wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.

Ausnahmen: Wenn die Grundsteuerschuld € 75,-- nicht übersteigt, wird die gesamte Grundsteuer am 15. Mai fällig.

Grundsteuerbefreiung
Das Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968 über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer trat mit Ablauf des 30.09.2012 außer Kraft. Es ist jedoch weiter anzuwenden auf bereits erteilte Grundsteuerbefreiungen, nicht jedoch auf künftige Änderungen des Befreiungsausmaßes bestehender Grundsteuerbefreiungen.